Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet:

Pflichtvorsorge

Bei besonderen Gefährdungen ist die Pflichtvorsorge-Beratung als Voraussetzung für die Tätigkeit vorgeschrieben.Eine Pflicht zur körperlichen Untersuchung mit z.B.Blut-, Urin-, Geräteuntersuchungen besteht nicht. Beispiele:

  • Tätigkeiten mit betimmten Gefahrstoffen z.B. Toluol, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder wenn Hautkontakt zu Gefahrstoffen besteht, die über die Haut aufgenommen wird.
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen z.B. in Kläranlagen und Kliniken
  • Tätigkeitenunter physikalischen Einwirkungen z.B. bei extremer Hitze oder Kälte (-25 Grad C oder kälter), oder Lärm, wenn die entsprechenden Grenzwerte ("obere Auslösewerte") überschritten werden.
  • Tätigkeiten wie das Tragen von Atemschutz Gruppe 2 und 3
  • Tätigkeiten in den Tropen

Angebotsvorsorge

Diese muss der Arbeitgeber anbieten. Für den Arbeitnehmer ist die Teilnahme freiwillig. Z.B.:

  • Bildschirmarbeitsplatz
  • Tätigkeiten mit leichtem Atemschutz Gruppe 1
  • Tätigkeiten mit Lärm unterhalb des "oberen", sowie oberhalb des "unteren Auslösewertes"
  • Tätigkeiten mit best. Gefahrstoffen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes

Wunschvorsorge

Auf Wunsch des Mitarbeiters soll der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich je nach den Gefahren sich regelmäßig untersuchen zu lassen. Falls jedoch nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechen ist, entfällt die Wunschuntersuchung.

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen wie z.B. G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) und G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) sind nicht Gegenstand der ArbmedVV. Sie werden dem Arbeitnehmer angeboten, sind für diesen aber nicht verpflichtend. Über eine Betriebsvereinbarung, nach entsprechender Gefährdungsanalyse, können diese Untersuchungen für den Arbeitnehmer zur Pflichtuntersuchung werden.

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