Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bezieht sich auf Arbeitsbedingungen und nicht auf Personen, psychischen Störungen oder andere Beanspruchungsfolgen.
Im novellierten Arbeitsschutzgesetz wird jetzt in § 5 ArbSchG unter Beurteilung der Arbeitsbedingungen explizit eine Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung gefordert.
Die Abstimmung, Planung, Koordination der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen sollte unter Beteiligung eines Arbeitsausschusses (ab 20 Mitarbeiter verpflichtend) erfolgen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu beachten:
- Arbeitsinhalte und -aufgaben
- Arbeitsorganisation
- Soziale Beziehungen
- Arbeitsumgebungsbedingungen
Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte folgendermaßen verfahren werden:
- Bestimmung von Schwerpunkten (bitte zunächst nur die wichtigsten, max. 3)
- Problembeschreibung
- Erarbeitung von Gestaltungskonzepten
- Umsetzungsplanung
- Begleitung der Maßnahmen und evtl. weitere Bestimmung von Schwerpunkten