Neues Mutterschaftsschutzgesetz
- Erstmals auch für Studentinnen und Praktikantinnen
- Erstmals generelle Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze bei Schwangerschaft
- Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers muss bereits vorliegen (neu 2017/2018)
- Diese ist dann aktuell nochmals zu überprüfen
- Bei Problemtätigkeit ist der Arbeitsplatz möglichst schwangerschaftsgerecht umzugestalten, ansonsten: Freistellung
- Bei Freistellung: Erstattung der Mehrkosten durch U2 Umlage
- Arbeitsgestaltung: schwangerschafts- und stillgerecht
- Neue „Philosophie“: Vorrangig Arbeitsgestaltung oder Wechsel der Tätigkeit und nachrangig Beschäftigungsverbote
- Beschäftigung von 20:00 - 22:00 Uhr ist möglich, wenn sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt (ärztliches Unbedenklichkeitszeugnis erforderlich, alleinarbeit ausgeschlossen)
- Neuer Begriff „unverantwortbare Gefährdung“, oftmals heißt es jetzt: Beschäftigungsverbot
Die 3 Arten von Beschäftigungsverboten
- Tätigkeitsbezogene, generelle Beschäftigungsverbote
- Nacht-, Sonntag-, Feiertags-, Mehrarbeit (>8,5 Std. tgl.)
- Akkord- und Fließarbeit
- Belastende Schutzausrüstung
- Sauerstoffreduktion
- Unfallgefahren
- Beförderungsmittel
- Lasten: regelm > 5kg (gelegentl. >10kg) verboten
- Steharbeit > 4 Std. tgl. (nach dem 5. Monat)
- Häufig Beugen, Strecken, dauernd hocken oder bücken
- Beschäftigungsverbot Gefahrstoffe, sofern unverantwortbare Gefährdung vorliegt (Diese ist immer gegeben wenn sie reproduktionstoxisch oder karzinogen ist, z.B. Blei-Exposition, sowie Stoffe mit Z-Kennzeichnung „Z“ bei Einhaltung AGW/BGW dennoch Risiko)
- Ionisierende Strahlung (max. 1 mSv kumulativ f. Leibesfrucht)
- Überdruck und Vibrationen
- Lärm (max. 80 dB Schichtmittel, kein Impulslärm), Hitze, Kälte und Nässe
- Beschäftigungsverbot Biostoffe Risikogruppe 2,3,4, n sofern unverantwortbare Gefährdung vorliegt (Diese ist immer gegeben, wenn Ebola/Marburg-, sowie Toxoplasma- und Röteln-Exposition vorliegt)
- während der Corona-Zeit kein Kundenkontakt
- Generelles Beschäftigungsverbot
- 6 Wochen vor Termin (Schwangere darf verzichten)
- 8 oder 12 Wochen nach Termin
- Individuelles Beschäftigungsverbot
- Ärztliches Zeugnis durch den behandelnden Arzt (meist Frauenarzt), der Gefährdung feststellt