Fallstrick Masernschutzgesetz bei der Vergabe von kommunalen Aufträgen

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz); Auswirkungen auf kommunale Auftragsvergaben

Anlagen

  • Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 18. Februar 2020
  • Formblatt Erklärung Masernschutzgesetz aus dem VHB/VHL/VHF Bayern, Stand August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.

Das Gesetz enthält Regelungen für den Masernschutz, die auch für Personen, die in bestimmten  öffentlichen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Schulen,  Kindertageseinrichtungen und -horte, Asyleinrichtungen) tätig werden sollen, von Bedeutung sind. Alle vom gesetzlichen Geltungsbereich erfassten Personen müssen gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen, es sei denn, sie können aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden (medizinische Kontraindikation). Personen, die weder Impfschutz noch Immunität oder Kontraindikation nachweisen, dürfen nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden.

Die Nachweispflicht gilt einrichtungsbezogen und unabhängig von der Berufsgruppe oder der konkreten Tätigkeit. Ein direkter Kontakt zwischen dem Personal und den Patienten bzw. in der Einrichtung Betreuten ist nicht erforderlich. Daher ist die Nachweispflicht auch für Personen von Bedeutung, die in den jeweiligen Einrichtungen für externe Dritte tätig werden. Hierzu gehören nicht nur extern beauftragte Dienstleistungsunternehmen (z. B. Reinigungsfirmen), sondern auch Bauunternehmen, die in den Einrichtungen Bauarbeiten ausführen, sowie dort freiberuflich Tätige.

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat mit beiliegendem Schreiben über den Geltungsbereich und Regelungsinhalt des Gesetzes sowie über die Folgen für den Personalvollzug in den Einrichtungen des Freistaates Bayern informiert.

Unter anderem wird in Ziffer 3 c) des Schreibens bestimmt, die extern beauftragten Dienstleistungsunternehmen vertraglich zu verpflichten, nur solche Personen in den Einrichtungen einzusetzen, die Impfschutz, Immunität oder Kontraindikation nachgewiesen haben. Die Zuständigkeit für die Nachweiskontrolle liegt beim  Dienstleistungsunternehmen. Außerdem wird empfohlen, sich vom jeweiligen Dienstleistungsunternehmen bestätigen zu lassen, dass für alle eingesetzte Beschäftigte der Nachweis vorliegt.

Die Vorschriften des Masernschutzgesetzes gelten auch für kommunale Einrichtungen. Bei der Vergabe von Dienstleistungen sowie Bauleistungen durch kommunale Auftraggeber sollte daher entsprechend den Empfehlungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat verfahren werden.
Zur Dokumentation der vertraglichen Verpflichtung des externen Auftragnehmers wird die Verwendung des beigefügten Formblattes des Staatsministeriums für Wohnen, Bauen und Verkehr empfohlen.

Nähere Informationen zum Masernschutzgesetz finden sich auf folgender Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/praevention/impfen/masernschutzgesetz.html

Bei Zweifeln über den Anwendungsbereich des Masernschutzgesetzes und sonstigen Fragen zur Umsetzung bitten wir, das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu Rate zu ziehen.

Wir bitten die Kreisverwaltungsbehörden, die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden Zweckverbände zu informieren.